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Wissenswertes von a bis z
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Wunsch- und Wahlrecht |
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Wunsch- und Wahlrecht
A. Haben Leistungsberechtigte gegenüber dem Rehabilitationsträger Wunsch- und Wahlrechte?
Die Rehabilitationsträger sollen die Eigenverantwortung der Betroffenen stärken und ihnen bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände lassen.
Die Rehabilitationsträger haben bei der Entscheidung über die erforderlichen Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe den berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten zu entsprechen. Solche Wünsche können sich z.B. auf die Auswahl der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen und damit auch auf den Leistungsort erstrecken. Zu berücksichtigen sind u.a. die persönliche Lebenssituation, das Alter und Geschlecht, die Familie, die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse sowie die besonderen Bedürfnisse behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages und die besonderen Bedürfnisse behinderter Kinder.
Wird den Wünschen der behinderten Menschen durch den Rehabilitationsträger nicht entsprochen, so muss der Träger dies durch Bescheid begründen. Gegen diesen Bescheid können dann ggf. auch Rechtsmittel eingelegt werden.
B. Leistungen zur Teilhabe: Was versteht man darunter?
Behinderten Menschen soll durch Leistungen zur Teilhabe die volle Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eröffnet werden. Sie sollen ihr Leben nach ihren Neigungen und Fähigkeiten gestalten. |
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