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Wissenswertes von a bis z
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Kindergeld
Klassenfahrten
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Kindergeld
Ist bei Kindern eine Behinderung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten, wird das Kindergeld grundsätzlich über das 27. Lebensjahr hinaus bezahlt, falls der erwachsene Behinderte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
In diesem Fall besteht Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 154 € monatlich. Dies gilt auch dann, wenn der erwachsene Behinderte nicht mehr zu Hause wohnt. Die Begründung: Die meisten Eltern haben trotzdem Aufwendungen für ihr Kind wie z.B. ein Zimmer für Wochenendbesuche und Urlaub, Kosten für Therapien usw.
Das Kindergeld gehört grundsätzlich den Eltern und ist nicht als Einkommen des Kindes z.B. auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Wenn das Sozialamt das Kindergeld von der Grundsicherung abzieht, ist es ratsam, einen Widerspruch einzulegen.
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.4.05, AZ 12-ZB-05.262. |
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Klassenfahrten
Bezahlbare Klassenfahrt
Elternbeiräte können und sollen über die Ausgaben der Eltern für die Schule mitbestimmen. Neben Schulmaterialgeld gehen vor allem die Fahrten ins Geld. Es hat sich bewährt, dass Elternbeiräte Grenzen für die Fahrtkosten festlegen, z.B. 10 € für eine Tagesfahrt, 120 bis 150 € für die Fahrt ins Schullandheim, 200 bis 250 € für Skikurse und 300 bis 400 € für die Abschlussfahrt (Quelle: Bayerischer Elternverband eV). Möglicherweise sind behindertengerechte Aufenthalte etwas höher anzurechnen. Wer Arbeitslosengeld II bekommt, hat einen Rechtsanspruch auf Erstattung der Fahrtkosten, allerdings nur bis zu einer von Behörde zu Behörde unterschiedlichen Obergrenze. Diese sollte der Elternbeirat berücksichtigen, wenn er die Höchstbeträge festlegt. Die Behauptung mancher Behörden, Eltern müssten sich zunächst an Elternbeiräte oder Fördervereine wenden, bevor sie öffentliches Geld beanspruchen, ist falsch.
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