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Grundsicherung

 

Grundsicherung

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt.

Die Leistungen der Grundsicherung sind im Vierten Kapitel des SGB XII geregelt. Informationen und Beratung können bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe eingeholt werden. Auflerdem sind auch die Rentenversicherungsträger verpflichtet, über die Leistungsvoraussetzungen zu informieren und bei der Antragstellung auf Grundsicherung - insbesondere durch Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Träger der Sozialhilfe - zu helfen.

Auf Ersuchen der Kommune erfolgt durch einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Feststellung darüber, ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt. Diese Feststellung ist nur erforderlich, wenn die Prüfung des Einkommens und Vermögens einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ergeben hat.

Wenn die oder der Leistungsberechtigte bereits im Rahmen der Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) untersucht worden ist und als nicht fähig dort zu arbeiten eingestuft wurde, ist keine neue Feststellung erforderlich. Beschäftigte in einer WfbM zählen kraft Gesetz zu den dauerhaft erwerbsgeminderten Personen.

Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information.

Weitere Informationen aus der Broschüre: Mein Kind ist behindert- diese Hilfen gibt es, herausgegeben vom Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte.

 

Leistungen

Regelsatz monatlich 345,-- € für den grundsicherungsberechtigten Haushalts-angehörigen. Hinzu kommen

* Die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

* Der Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" oder "aG"

* Der angemessene Mehrbedarf für kranke oder behinderte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen

* Die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

* Erstausstattung einer Wohnung einschl. Haushaltsgeräte

* Erstausstattung für Bekleidung einschl. Schwangerschaft und Geburt

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben sowohl volljährige behinderte Menschen, die in einer eigenen Wohnung als auch Menschen, die im Heim oder im Haushalt der Eltern leben.

Im Gegensatz zu sonstigen Sozialhilfeleistungen, die das SGB XII gewährt, werden im Rahmen der Grundsicherung Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern nicht berücksichtigt, es sei denn, dass das jährliche Gesamteinkommen dieser Personen 100.000 € überschreitet. Das Vermögen der Eltern und Kinder bleibt völlig unberücksichtigt.

Der Antragsberechtigte darf max. € 2.600,-- auf dem Konto oder als Bargeld besitzen.

Anträge auf Leistungen der Grundsicherung sind beim örtlichen Sozialamt zu stellen

Das Kindergeld gehört grundsätzlich den Eltern und ist nicht als Einkommen des Kindes z.B. auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Wenn das Sozialamt das Kindergeld von der Grundsicherung abzieht, ist es ratsam, einen Widerspruch einzulegen.
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.4.05, AZ 12-ZB-05.262..

   

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