>> wissenswertes von a-z

Wissenswertes von a bis z

 
b

B

Behindertentestament
Barrierefreiheit
Betreuungsrecht

 

Behindertentestament
Möglichkeiten des Erbrechts nutzen

Wie lässt sich verhindern, dass ein behindertes Kind nach dem Tod der Eltern mittellos dasteht?
Barbara Brauck-Hunger
Für das Kind vorsorgen, das ist besonders uns Eltern von Kindern mit Behinderung wichtig. Sie sollen nach unserem Tod nicht mittellos dastehen, sondern in den vollständigen Genuss ihres Erbes kommen. Doch steht dem das deutsche Erbrecht zunächst entgegen.
Zumindest gilt das für behinderte Menschen, die in Einrichtungen leben und arbeiten, die vom Sozialhilfeträger unterstützt werden, beispielsweise im Betreuten Wohnen. In diesen Fällen hat erst einmal der Sozialhilfeträger Zugriff auf das ererbte Vermögen.
Der rechtliche Grund dafür ist einfach: Sozialhilfe steht nur dem zu, der sich selbst nicht helfen kann. Das heißt, sie wird nachrangig gewährt. Vorrangig muss der Bedürftige sein eigenes Vermögen einsetzen. Davon ausgenommen ist nur der Kern des Privatbesitzes: zum Beispiel ein angemessenes Hausgrundstück und kleineres Barvermögen.
So kommt es, dass behinderte Menschen die Kosten für ihre Betreuung unter Einsatz ihres Vermögens zumindest teilweise selbst tragen müssen. Für das Kind, das erbt, kann das bedeuten: Sein Vermögen geht verloren, ohne dass das Kind daraus "finanzielle Vorteile" ziehen kann. Denn die Leistungen der Sozialhilfe hätte es auch bei völliger Vermögenslosigkeit erhalten.
Unter Umständen bleibt für Wünsche und Bedürfnisse, die über das Maß der Sozialhilfe hinausgehen, vom Erbe nichts übrig. Als die Eltern noch lebten, stand ihr Vermögen noch für besondere Ausgaben für ihr Kind zur Verfügung. Das Kind hat nach dem Tod seiner Eltern diese Möglichkeiten manchmal nicht mehr. Es geht ihm also letztlich finanziell schlechter, obwohl es geerbt hat. Eltern, die ihr Testament planen, empfinden dies als ungerecht.
Wenn Eltern die durch das Erbrecht gegebenen Möglichkeiten nutzen und entsprechende testamentarische Verfügungen treffen, lässt sich der Zugriff des Sozialhilfeträgers abmildern, oft sogar ganz vermeiden. Auch eine Übertragung von Vermögen oder eine Schenkung an Geschwister des behinderten Kindes können unter Umständen ein Ausweg sein. (Hier ist unbedingt juristischer Rat gefragt.)
Die Eltern können testamentarische Regelungen treffen, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Eine Möglichkeit ist die genaue Teilungsanordnung. Darin schreiben die Eltern fest, welche Teile des Vermögens die einzelnen Erben erhalten sollen. Das heißt, das behinderte Kind erbt nur Werte, auf die der Sozialhilfeträger keinen Zugriff nehmen darf. Dazu gehört beispielsweise ein Haus, das vom Erben bewohnt wird oder Bausparvermögen für Behinderungsbedingten Wohnbedarf.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, das behinderte Kind als so genannten nicht befreiten Vorerben einzusetzen. Eine andere Person, möglicherweise Bruder oder Schwester, wird dann als Nacherbe eingesetzt. Das behinderte Kind bleibt bis zu seinem Tod (Vor-)Erbe der Eltern. Nach seinem Tod erhält der Nacherbe das Vermögen. Ein Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Vermögen würde auch das Vermögen des Nacherben beschneiden. Und das ist nicht zulässig, da der Nacherbe nicht als Erbe des behinderten Kindes, sondern als Erbe der Eltern gilt.

Ganz ohne Tücken ist auch diese Lösung nicht. Der Sozialhilfeträger darf nämlich bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des behinderten Kindes auch das Vermögen berücksichtigen, das der Nacherbschaft unterliegt. Dem kann man aber aus dem Weg gehen, indem das Kind eben als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt wird. Dadurch wird die Verfügungsbefugnis des Kindes über das Vermögen beschränkt, und der Sozialhilfeträger darf das Vorerbe-Vermögen nicht berücksichtigen.

Zusätzlich sollte ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, der das Vermögen verwaltet. Nur er und nicht der Vorerbe hat Zugriff auf das Vermögen. Er ist allerdings verpflichtet, im Interesse des Erben zu handeln. Da das Vermögen, das der Testamentsvollstreckung unterliegt, von möglichen Gläubigern nicht im Wege der Zwangsvollstreckung verwertet werden kann, hat auch der Sozialhilfeträger keinen Zugriff.

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist auch deshalb sinnvoll, da das behinderte Kind oftmals zur eigenen Vermögensverwaltung nicht in der Lage ist. Diese Aufgabe wird dann vom Testamentsvollstrecker übernommen.

Bei allen Lösungen, die das behinderte Kind begünstigen sollen, muss darauf geachtet werden, dass der Wert des Vermögens die Höhe des Pflichtteils geringfügig übersteigen muss. Der Pflichtteil entspricht dem halben gesetzlichen Erbteil. Um Nachteile zu vermeiden, ist es sinnvoll, frühzeitig geeignete Regelungen zu treffen.

aus Erben und Vererben
http://www.behinderte-kinder.de/betreuung/erben.htm 

 

 
 

Barrierefreiheit

Tipp1 :
www.bak.de
Auf der Website der Bundesarchitektenkammer findet man alles Wissenswerte über behindertengerechtes sprich barrierefreies Bauen und Wohnen zur Erhöhung der Lebensqualität. Es gibt laufend Vorträge und interessante Veröffentlichungen darüber.

Tipp 2:

Bayerische Architektenkammer, Haus der Architektur, München, Waisenhausstr. 4.
Unter der Tel.Nr. 089-139880-31 kann man sich jeden Dienstag von 15 bis 17 Uhr beraten lassen bei planerischen und baulichen Maßnahmen in Neubau und Altbau,
speziell für Sonderwohnformen für Menschen mit Behinderung. Man kann sich dort auch über die Möglichkeiten der öffentlichen finanziellen Fördermittel (Betreutes Wohnen und Rehabilitation) informieren.

Tipp 2:
www.nullbarriere.de
Alles Wissenswerte über barrierefreie Zugänge in öffentlichen Gebäuden, für das barrierefreie Wohnen und Bauen, über behindertengerechte Fahrzeugumbauten,
über Liftersystem und vieles mehr.

Tipp 3:
www.cbf-muenchen.de
Wer als Rollifahrer an Münchens Kulturangebot teilnehmen möchte, wende sich bitte an den Club Behinderter und ihrer Freunde e.V. München. Sie haben alle Münchner Kinos, Theater, Museen und Musikbühnen unter die Lupe genommen und auf die Barrierefreiheit geprüft. Telefonische Auskunft unter: 089-3568808.

Tipp 4:
www.bmas.bund.de
Barrierefreies Internet.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein Angebot gestartet, wobei sich Menschen mit Behinderungen einzelne Internetseiten vorlesen lassen können. Die Sprachgeschwindigkeit kann man dabei selbst festlegen. Die CD ist beim BMAS anzufordern.

Tipp 5:
www.bahn.de/handicap
Die Bahn unterstützt Menschen mit Behinderungen können Zusteige- und Umsteige-assistenz vor Beginn der Reise bestellen, entweder im Internet oder per Telefon unter der Nr. 01805-512512

 
 

Betreuungsrecht

Ausführliche Informationen finden Sie über www.bmj.bund.de

Zusammenfassung:

Die Entmündigung, die Vormundschaft für Volljährige und die Gebrechlichkeitspflegschaft wurden abgeschafft und durch das einheitliche Rechtsinstitut der Betreuung ersetzt.

Das heißt, wenn volljährige Menschen aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, erhalten sie durch die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter. In der Regel übernehmen Eltern die Betreuung ihrer Kinder und dies ist grundsätzlich nur auf einen Antrag im zuständigen Amtsgericht möglich.

Das Vormundschaftsgericht muss den Betroffenen persönlich anhören, um sich einen unmittelbaren Eindruck von der hilfsbedürftigen Person zu verschaffen und wird in der Regel auch ein ärztliches/psychiatrisches Gutachten einholen. Wenn dann das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass für den Betroffenen eine Betreuung erforderlich ist, ordnet es diese an und bestimmt zugleich den Wirkungskreis der Betreuung. Als typische Betreuungsbereiche kommen in Betracht:

Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über Fernmeldeverkehr, Vertretung gegenüber Fortbildungseinrichtungen, Aufenthaltbestimmungsrecht.

Für das Betreuungsrecht gilt der Erforderlichkeitsgrundsatz. Das heißt, der Betroffene kann durchaus selbstständig Rechtsgeschäfte tätigen. Zu seinem Schutz kann das Gericht jedoch anordnen, dass er nur mit Einwilligung des Betreuers bestimmte Rechtsgeschäfte abschließen kann. Ziel der Betreuung ist es jedenfalls, den Betroffenen in seiner Selbstständigkeit zu stärken und ihn dadurch zu unterstützen, Angelegenheiten gegebenenfalls einmal selbst regeln zu können. Deshalb wird diese Maßnahme alle 5 - 7 Jahre überprüft.

Falls Sie als Eltern die Betreuung nicht übernehmen möchten oder können, wählt das Gericht einen geeigneten Betreuer aus. Nach der Absicht des neuen Betreuungsrechtes soll das Verhältnis zwischen Betroffenem und Betreuer von persönlicher Art sein und nicht über einen Betreuungsverein verwaltet werden. Betreuen heißt also nicht „verwalten“, aber auch nicht „pflegen“.

Die Betreuer werden jährlich per Formular nach dem Stand der Dinge abgefragt und sie erhalten auf Antrag einen pauschalen Aufwendungsersatz von € 323 pro Jahr. Ansonsten wird grundsätzlich eine Betreuung unentgeltlich (ehrenamtlich) geführt.

 

 

<< nach oben

 

<< zurück zur Liste