Ihr Kind besucht die Bayerische Landesschule für Körperbehinderte in München und Sie als Eltern bzw. Erziehungsberechtigte haben mit der Schule eine gesetzlich verankerte "gemeinsame" Erziehungspflicht für Ihre Kinder. Wir, als Ihre gewählte Elternvertretung betrachten es als unsere wichtige Aufgabe, die Partnerschaft mit der Schule kompetent und vertrauensvoll zu gestalten.
Der Elternbeirat versteht sich als Solidargemeinschaft und ist sozusagen der "Sozialanwalt" der Kinder. Da der Elternbeirat nicht unter der Aufsicht des Staates steht, muss er keinen Dienstweg einhalten und kann so oftmals unbürokratische Regelungen erreichen. Schwierigkeiten einzelner Eltern mit einzelnen Lehrern sollten jedoch nicht Hauptbesprechungspunkte von Sitzungen sein. Eine Ablehnung von Lehrplänen ist durch den Elternbeirat nicht möglich, ebenso hat er bei einer Abordnung und Versetzung von Lehrkräften keinerlei Mitbestimmungsrecht.
Der Elternbeirat unterliegt einem strikten Neutralitätsprinzip. Er darf weder parteipolitische noch privatwirtschaftliche Werbung betreiben.
Falls Sie sich als Elternbeirat bei der nächsten Wahl im November 2009 aufstellen lassen, bzw. nach Aufruf eine entstandene Lücke schließen möchten, vermitteln wir Ihnen nachstehend einen Auszug über die Rechte und Pflichten des Elternbeirats für Förderschulen.
Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) regelt in Art. 42 ff die Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens.
Bedeutung und Aufgaben des Elternbeirats
(1) Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schüler sowie der Eltern volljähriger Schüler einer Schule. Er wirkt in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, beratend mit.
Aufgabe des Elternbeirates ist es,
1. das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,
2. das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung wahren,
3. den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und Aussprache zu geben,
4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,
5. durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen,
6. bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag das Einvernehmen herzustellen,
7. bei der Verwendung bestimmter Lernmittel einvernehmliche Entscheidungen herbeizuführen,
8. im Verfahren, das zur Entlassung eines Schülers führen kann, die in Art 87 Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen,
9. im Verfahren, das zum Ausschluss eines Schülers von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen kann, die in Art. 87 Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen,
10. bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen mitzuwirken,
11. bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den Art. 42 Abs. 2 und 7 genannten Voraussetzungen mitzuwirken,
12. bei der Bestimmung eines Namens für die Schule mitzuwirken.
§ 75 Mitwirkung des Elternbeirates
(1) Wünsche, Anregungen und Vorschläge des Elternbeirates im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayEUG können sich insbesondere beziehen auf
1. grundlegende organisatorische Fragen des Unterrichtsbetriebes,
2. die Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Schule und Elternhaus dienen, sowie auf Fragen der schulischen Freizeitgestaltung,