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Leitfaden

Ihr Kind besucht die Bayerische Landesschule für Körperbehinderte in München und Sie als Eltern bzw. Erziehungsberechtigte haben mit der Schule eine gesetzlich verankerte "gemeinsame" Erziehungspflicht für Ihre Kinder. Wir, als Ihre gewählte Elternvertretung betrachten es als unsere wichtige Aufgabe, die Partnerschaft mit der Schule kompetent und vertrauensvoll zu gestalten.
Der Elternbeirat versteht sich als Solidargemeinschaft und ist sozusagen der "Sozialanwalt" der Kinder. Da der Elternbeirat nicht unter der Aufsicht des Staates steht, muss er keinen Dienstweg einhalten und kann so oftmals unbürokratische Regelungen erreichen. Schwierigkeiten einzelner Eltern mit einzelnen Lehrern sollten jedoch nicht Hauptbesprechungspunkte von Sitzungen sein. Eine Ablehnung von Lehrplänen ist durch den Elternbeirat nicht möglich, ebenso hat er bei einer Abordnung und Versetzung von Lehrkräften keinerlei Mitbestimmungsrecht.
Der Elternbeirat unterliegt einem strikten Neutralitätsprinzip. Er darf weder parteipolitische noch privatwirtschaftliche Werbung betreiben.

Falls Sie sich als Elternbeirat bei der nächsten Wahl im November 2009 aufstellen lassen, bzw. nach Aufruf eine entstandene Lücke schließen möchten, vermitteln wir Ihnen nachstehend einen Auszug über die Rechte und Pflichten des Elternbeirats für Förderschulen.

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) regelt in Art. 42 ff die Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens.

Bedeutung und Aufgaben des Elternbeirats

(1) Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schüler sowie der Eltern volljähriger Schüler einer Schule. Er wirkt in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, beratend mit.

Aufgabe des Elternbeirates ist es,

1. das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,

2. das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung wahren,

3. den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und Aussprache zu geben,

4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,

5. durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen,

6. bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag das Einvernehmen herzustellen,

7. bei der Verwendung bestimmter Lernmittel einvernehmliche Entscheidungen herbeizuführen,

8. im Verfahren, das zur Entlassung eines Schülers führen kann, die in Art 87 Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen,

9. im Verfahren, das zum Ausschluss eines Schülers von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen kann, die in Art. 87 Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen,

10. bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen mitzuwirken,

11. bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den Art. 42 Abs. 2 und 7 genannten Voraussetzungen mitzuwirken,

12. bei der Bestimmung eines Namens für die Schule mitzuwirken.

§ 75 Mitwirkung des Elternbeirates

(1) Wünsche, Anregungen und Vorschläge des Elternbeirates im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayEUG können sich insbesondere beziehen auf

1. grundlegende organisatorische Fragen des Unterrichtsbetriebes,

2. die Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Schule und Elternhaus dienen, sowie auf Fragen der schulischen Freizeitgestaltung,

 

 

3. die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule und der Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse,

4. die Einführung neuer Lernmittel im Rahmen der Lernmittelfreiheit sowie die Ausstattung der Schülerbibliothek,

5. grundlegende Fragen der Erziehung in der Schule,

6. Fragen der Gesundheitspflege, der Berufsberatung, der Jugendfürsorge und des Jugendschutzes im Rahmen der Schule,

7. die Einführung von Schulversuchen.

(2) Die Zustimmung des Elternbeirates ist außer in den Fällen des Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6 und 7 BayEUG für die Durchführung von Schullandheimfahrten, Schulskikursen, Lehr- und Studienfahrten sowie von Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches erforderlich.


§ 77 Wahl des Vorsitzenden

Der Elternbeirat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Die Einladung obliegt dem Vorsitzenden des Elternbeirates, der die Wahl des neuen Elternbeirates geleitet hat.


§ 78 Amtszeit

Die Amtszeit des Elternbeirates beträgt zwei Jahre. Sie beginnt am Ersten des Monats, der auf die Wahl folgt. Zur gleichen Zeit endet die Amtszeit des bisherigen Elternbeirates.


§ 79 Mitgliedschaft

(1) Die Tätigkeit des Elternbeirates ist ehrenamtlich.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Ehrenamtes, der Auflösung des Elternbeirates oder dem Verlust der Wählbarkeit. An die Stelle ausgeschiedener Mitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.

(3) Eheleute können nicht gleichzeitig demselben Elternbeirat angehören.


§ 80 Geschäftsgang

(1) Der Elternbeirat tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Der Vorsitzende beruft den Elternbeirat nach Bedarf zu Sitzungen ein, mindestens jedoch dreimal im Jahr. Er muss ihn einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt.

(3) Die Schulleitung muss vom Elternbeirat zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden.

(4) Der Elternbeirat kann die Anwesenheit des Schulleiters verlangen. Er kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen.

(5) Die Mitglieder des Elternbeirates haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

 

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